Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) über die Vermittlung von Veranstaltungen (Hotel-Gewerbe)
Gültig ab 01.01.2023 AT
I. ALLGEMEINES
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten, soweit sich aus dem Folgenden nichts Gegenteiliges
ergibt, für alle – auch zukünftigen – Verträge zwischen seminargo GmbH (im Folgenden: „seminargo“) und ihrem Vertragspartner. Der
Vertragsgegenstand besteht in der – auf Basis des Kooperationsvertrages (im Folgenden: „Rahmenvertrag“) bzw. der gesonderten
Vereinbarung mit dem Vertragspartner in Form der jeweils gültigen Preisliste (im Folgenden: „Preislisten-Vereinbarung“) – erfolgten
Vermittlung der Durchführung und Organisation von Veranstaltungen zwischen einem Vertragspartner und einem Dritten (im Folgen-
den: „Vermittlungsgeschäft“).
Dabei besteht zusätzlich die Möglichkeit des Dritten, erweiterte Leistungen von seminargo in Anspruch zu nehmen, welche Unterstüt-
zung bei der Abwicklung und Abrechnung einer Veranstaltung bieten (im Folgenden: „erweitertes Vermittlungsgeschäft“). Zu diesem
Zweck erstellt seminargo im Namen des Vertragspartners die Veranstaltungsrechnung an den Dritten, Gegenpartei bleibt weiterhin
der Dritte.
2. Unter Dritten sind die Kunden von seminargo und/oder des Vertragspartners zu verstehen. Zu den Dritten im Sinne der AGB zählen
weiters sämtliche Personen, die von dem Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner und/oder seminargo, gleich in welcher Form,
erfasst werden und/oder aus diesem Rechte herleiten können.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden, soweit sie den gegenständlichen widersprechen, nicht anerkannt.
Das gilt auch dann, wenn seminargo ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
4. Die AGB gelten auch gegenüber etwaigen Rechtsnachfolgern des Vertragspartners. Dies gilt selbst dann, wenn zwischen dem
Vertragspartner und seinem Rechtsnachfolger hierüber keine gesonderte Vereinbarung geschlossen wird.
II. VERTRAGSVERHÄLTNISSE
1. Wenn ein erweitertes Vermittlungsgeschäft vorliegt, ist der Dritte Gegenpartei und erklärt automatisch, die von seminargo
vorgeschlagenen AGB zu übernehmen und zur Anwendung zu bringen. In diesem Fall sind die vorliegenden AGB auf den zwischen dem
Vertragspartner und dem Dritten begründeten Vertrag anzuwenden.
2. Infolge der Vermittlungstätigkeit von seminargo kann es auch zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Vertragspartner und dem
Dritten kommen, auf das die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners und/oder des Dritten zur Anwendung gelangen
können. Die vorliegenden AGB regeln ausschließlich die auf Basis des zwischen dem Vertragspartner und seminargo abgeschlossenen
Rahmenvertrages erfolgte Vermittlungstätigkeit.
III. VERTRAGSABSCHLUSS
1. Erklärungen von seminargo entfalten nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von vertretungsbefugten Personen von seminargo
abgegeben werden bzw. wurden.
2. Angebote von seminargo sind bis zur Annahme durch den Vertragspartner freibleibend.
IV. PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
1. Der Vertragspartner sichert die ordnungsgemäße Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen zu.
Er sichert insbesondere zu, dass
– die von ihm zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten (Zimmer, Seminarräume etc.) mängelfrei und in der vertraglich vereinbarten
Anzahl vorhanden sind;
– er über alle für die Ausführung des Vertrages mit seminargo erforderlichen Genehmigungen, gleich welcher Rechtsnatur sie sein
mögen, verfügt;
– er sämtliche Sicherheitsvorschriften, egal ob öffentlich-rechtlicher oder privater Natur, erfüllt.
2. Werden die geschuldeten Leistungen, gleich welcher Rechtsnatur sie sein mögen, nicht vertragsgemäß erbracht, liegt ein Mangel vor
3. seminargo ist im Falle des Vorliegens eines Mangels jedenfalls zur Preisminderung berechtigt. Ist der Mangel nicht geringfügig, steht
seminargo das Recht auf Wandlung zu. Das gilt selbst dann, wenn der Mangel beseitigbar war oder ist oder zwischenzeitlich beseitigt
wurde bzw. hätte beseitigt werden können. Das Recht, den Vertrag wegen laesio enormis oder Irrtums anzufechten bzw. anpassen zu
können, bleibt hiervon unberührt. Die vorerwähnten Gestaltungsrechte bedürfen zu ihrer wirksamen Ausübung nicht der gerichtlichen
Geltendmachung.
4. Die Erhebung von Schadenersatzansprüchen bleibt von Pkt 3. unberührt. Insbesondere hat seminargo das Recht, Preisminderung
oder Wandlung auch in Form des Schadenersatzes zu verlangen.
5. Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen (bspw. des UGB bzw. ABGB) Abweichungen zum Vorstehenden (Pkt 1 bis 4) ergeben,
die die Rechte nach Pkt 1 bis 4 ausschließen, einschränken oder an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen anknüpfen, gelten diese
Bestimmungen nicht. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Bestimmungen, wenn und soweit sie zwingend sind.
6. Der Vertragspartner hat bestehende Mängel unverzüglich zu beseitigen. Für den Fall, dass ihm ein Dritter einen Mangel zur Kenntnis
bringt und der Vertragspartner, gleich aus welchem Grund, den Mangel nicht beseitigt bzw. die Auffassung vertritt, dass kein Mangel
vorliegt und deshalb keine Beseitigung vornimmt, ist der Vertragspartner verpflichtet, den (behaupteten) Mangel seminargo gegenüber
unverzüglich anzuzeigen. Für den Fall, dass der Vertragspartner diese Mitteilung unterlässt, wird widerlegbar vermutet, dass der
(behauptete) Mangel tatsächlich bestand bzw. nach wie vor besteht.
7. Der Vertragspartner sichert die Richtigkeit der seminargo übermittelten bzw. zu übermittelnden allgemeinen Daten zu. Hierunter
sind sämtliche Daten zu verstehen, die vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Beschreibung des Veranstaltungsortes bzw.
der angebotenen Services seminargo bekannt gegeben wurden bzw. werden. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die allgemeinen
Daten regelmäßig zu aktualisieren. Wenn und soweit sich Änderungen ergeben, hat der Vertragspartner diese seminargo unverzüglich
mitzuteilen. Der Vertragspartner ist in Kenntnis davon, dass diese allgemeinen Daten insbesondere im Rechtsverkehr mit und/oder
gegenüber Dritten verwendet und somit Inhalt vertraglicher Vereinbarungen werden bzw. werden können.
8. Der Vertragspartner verpflichtet sich, soweit ihm möglich und zumutbar, seminargo Bildmaterial vom Veranstaltungsort, einge-
schlossen insbesondere Fotos, die die Inneneinrichtung wiedergeben, zur Verfügung zu stellen. Dieses Bildmaterial soll zum Zwecke
der Werbung auf der Website www.seminargo.com präsentiert werden. Der Vertragspartner stimmt vorweg der entsprechenden Ver-
wertung/Nutzung des Bildmaterials zu. Der Vertragspartner sichert hiermit zu, dass er über die uneingeschränkten Nutzungs- und/oder
Verwertungsrechte des seminargo zur Verfügung gestellten Materials im Umfang des dargestellten, intendierten Präsentationszweckes
verfügt und wird seminargo von Ansprüchen wegen etwaiger unberechtigter Verwendung des Bildmaterials schad- und klaglos halten.
9. Alle Belege, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu seminargo stehen, insbesondere solche, aus denen die vom
Vertragspartner im Zusammenhang mit der Abwicklung der jeweiligen Veranstaltung erbrachten Leistungen hervorgehen, müssen vom
Vertragspartner, zumindest in Kopie, archiviert werden. Der Vertragspartner hat seminargo auf ihr Verlangen hin die gewünschten
Unterlagen in Kopie unverzüglich zu übermitteln. Etwaige, damit einhergehende Kosten trägt der Vertragspartner. Das gilt auch für
das Anfertigen der Kopien. Darüber hinaus wird seminargo ein jederzeitiges Einsichtsrecht in die Originalunterlagen gewährt. Der
Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass seminargo zwecks der vorzunehmenden Abrechnung auf eine zeitgerechte Übermittlung der
Belege angewiesen ist. Für den Fall, dass der Vertragspartner Belege – gleich aus welchem Grund – verspätet oder nicht übermittelt
und hierdurch eine neue Abrechnung auf Seiten von seminargo erforderlich wird, erklärt sich der Vertragspartner damit einverstanden,
dass die damit auf Seiten von seminargo verursachten frustrierten Aufwendungen (bspw Kosten des Einsatzes eigener Arbeitskräfte)
mit einem Pauschalbetrag in Höhe von EUR 50,- je neu erforderlich gewordener Abrechnung abzugelten sind. Dieser Pauschalbetrag
kommt jedenfalls zum Tragen, wenn die für die Abrechnung erforderlichen Belege 7 Tage nach dem Ende der jeweiligen Veranstaltung
seminargo nicht zugegangen sind.
V. „PREISPARITÄT“
1. Der Vertragspartner verpflichtet sich gegenüber seminargo zu einer „Preisparität“. Das heißt: Die gegenüber Dritten oder sonstigen
natürlichen oder juristischen Personen gemachten Angebote dürfen preislich nicht niedriger sein als das, was der Dritte gemäß der
Preislisten-Vereinbarung für die jeweilige über seminargo gebuchte Leistung zu zahlen hat bzw. hätte.
2. Unter Angeboten im vorerwähnten Sinn sind sämtliche Erklärungen des Vertragspartners gegenüber Dritten oder sonstigen natürli-
chen oder juristischen Personen zu verstehen, die Leistungen beinhalten, die auch Gegenstand der Preislisten-Vereinbarung sind. Das
gilt unabhängig davon, ob die Erklärung rechtlich verbindlich ist oder nicht. Auch schlichte Informationen gelten in diesem Sinne als
Erklärungen.
3. Für den Fall, dass der Vertragspartner gegen diese „Preisparität“ verstößt, ist er zur Zahlung der Differenz, die sich aus dem
Vergleich zwischen der Preisliste und der Erklärung ergibt, verpflichtet. Die Differenz ist für jeden nachgewiesenen Verstoß gesondert
zu zahlen.
VI. STORNO VON VERANSTALTUNGEN
1. Der Dritte ist berechtigt, den mit dem Vertragspartner geschlossenen Vertrag im Rahmen eines erweiterten Vermittlungsgeschäftes
jederzeit zu kündigen („zu stornieren“). Hinsichtlich des Entgeltanspruchs des Vertragspartners gilt Folgendes: Bei einem
– Storno bis 14 Kalendertage vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn erlischt der Entgeltanspruch;
– Storno innerhalb von 14 bis 3 Kalendertagen vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn darf der Vertrags-partner 50% des vereinbarten
Entgelts geltend machen, unter vorheriger Berücksichtigung der kostenlosen Leistungsabweichung von 15%;
– Storno innerhalb von 3 Kalendertagen vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn behält der Vertragspartner seinen Entgeltanspruch zu
100 %, ebenfalls unter vorheriger Berücksichtigung der kostenlosen Leistungsabweichung von 15%.
2. Für die Rechtzeitigkeit des Stornos ist der Zugang beim Vertragspartner entscheidend. Er kann auf jedem Weg, insbesondere per
E-Mail, erfolgen.
3. In jedem Fall muss sich der Vertragspartner auf seinen nach Punkt VI.1. bestehenden Entgeltanspruch das anrechnen lassen, was
er sich infolge der Nichtdurchführung der Veranstaltung ersparte oder durch eine anderwärtige Verwendung der vormals geschuldeten
Leistungen erwarb oder aufgrund grober Fahrlässigkeit verabsäumte zu erwerben.
4. Für Veranstaltungen über mehr als 30 Zimmer oder die mehr als 50% der Zimmerkapazität des jeweiligen Hotels beanspruchen, hat
der Vertragspartner das Recht, abweichende Stornobedingungen zum Zeitpunkt der Angebotslegung vorzuschlagen.
VII. ORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT
1. Der Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten
jeweils zum 31.12. schriftlich gekündigt werden. Beide Parteien verzichten auf ihr Kündigungsrecht im ersten Jahr, sofern es sich um
ein Rumpfjahr handelt.
2. Pkt VII.1. gilt für die Preislisten-Vereinbarung entsprechend.
3. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht davon unabhängig für beide Parteien.
VIII. AUSSERORDENTLICHES KÜNDIGUNGSRECHT
seminargo ist berechtigt, jegliche mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
aufzulösen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn
– der Vertragspartner seinen wesentlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, was insbesondere dann gegeben ist, wenn hinsichtlich
des Betriebes des Vertragspartners wiederholte, begründete Beanstandungen von Dritten vorgebracht werden;
– Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertragsverhältnisses durch den Vertragspartner gefährdet erscheinen
lassen;
– der Vertragspartner die Geschäftstätigkeit einstellt;
– wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfah-
rens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.
IX. ABRECHNUNG
1. Die Abrechnung der vom Vertragspartner erbrachten Leistungen erfolgt entsprechend der tatsächlichen Teilnehmerzahl je Veran-
staltung. Wenn die reservierte Teilnehmerzahl mit der tatsächlichen Teilnehmerzahl nicht übereinstimmt, erfolgt – mangels Vorliegens
einer entsprechend ausdrücklich und schriftlich gesondert getroffenen Vereinbarung – folgende Abrechnung:
Liegt der Entgeltanspruch auf Basis der tatsächlichen Teilnehmerzahl und der tatsächlich konsumierten Leistungen unter jenem, der 14
Kalendertage vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn vorliegt, so werden die Stornokosten für stornierte und reduzierte Leistungen bis
zu einem Ausmaß von 15% des 14 Kalendertage vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn vorliegenden Entgeltanspruchs abgezogen.
Dabei werden für jede Person, deren gebuchten Leistungen innerhalb von 14 bis 3 Kalendertagen vor vereinbartem Veranstaltungsbe-
ginn storniert oder reduziert wurden, 50% dieser Leistungen verrechnet. Für jede Person, deren gebuchten Leistungen innerhalb von
3 Kalendertagen vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn storniert oder reduziert wurden, werden 100% dieser Leistungen verrechnet.
Liegt der Entgeltanspruch auf Basis der tatsächlichen Teilnehmeranzahl und der tatsächlich konsumierten Leistungen über jenem, der
14 Kalendertage vor vereinbartem Veranstaltungsbeginn vorliegt, so werden die tatsächlich konsumierten Leistungen verrechnet.
2. seminargo verpflichtet sich, wenn ein erweitertes Vermittlungsgeschäft vorliegt, die Abrechnung im Namen des Hotels gemäß § 11
UStG 1994 durchzuführen.
3. Der Rechnungsbetrag wird, falls nichts Abweichendes ausdrücklich und schriftlich gesondert vereinbart wurde, 30 Tage nach Zugang
der vollständigen Veranstaltungsdetails bei seminargo durch Überweisung auf das Konto des Vertragspartners beglichen.
X. ENTGELTE
1. Der Vertragspartner hat seminargo für die Erbringung der Leistung ein Entgelt zu bezahlen.
2. Gemeinsame Bestimmungen
2.1. Das Entgelt ist sofort bei Abschluss des Rahmenvertrages fällig, wobei die Einzahlung Voraussetzung für die Freischaltung auf der
Website ist.
2.2. Ansonsten und für die Folgejahre ist das Entgelt jeweils am 31.01. fällig.
2.3. Für den Fall einer vorzeitigen Auflösung vor dem 31.12. erfolgt keine (anteilige) Rückverrechnung des bereits gezahlten Entgelts.
2.4. Sämtliche Bild- und Textänderungen, die seminargo auf bzw. in ihren elektronischen Medien vornimmt, sind für den Vertragspart-
ner kostenfrei.
3. Provision
3.1. Allgemeines
3.1.1. Die Preislisten-Vereinbarung stellt die Berechnungsgrundlage für die von seminargo gegen den Vertragspartner für den jewei-
ligen, aus der Preisliste ersichtlichen Zeitraum bestehenden Ansprüche, abzüglich der Provision, dar. seminargo hat das Recht, von
diesen Preisen gegenüber Dritten („Kundenseite“) abzuweichen. Die mit dem Vertragspartner vorzunehmende Abrechnung bleibt von
etwaigen mit Dritten geschlossenen Vereinbarungen unberührt.
3.1.2. Der der Provision unterliegende Umsatz ist die Seminarpauschale laut Reservierung inklusive vor Ort weiterer, vom Vertrags-
partner erbrachter Leistungen bzw. solcher Leistungen, die dem Betrieb des Hotels zuzurechnen sind (zB. Vortagsanreise, Verlänge-
rungsnacht, Begleitpersonen, Seminarraummiete, etc.).
3.1.3. Sofern nicht bereits in der Reservierung enthalten, sind folgende Leistungen des Vertragspartners nicht miteinzubeziehen:
Garage, Gästetransfer, Trinkgeld, Wellness-Angebote, zugemietete Seminartechnik, Kopien, Internet- und Telefon.
3.1.4. Alle Leistungen, die in der Preisliste abgebildet sind, unterliegen, wenn ein erweitertes Vermittlungsgeschäft vorliegt, einer
Provision in Höhe von 10% auf die vereinbarte Nettosumme (zuzüglich 20% USt.). Liegt ein Vermittlungsgeschäft vor, beträgt die
Provision 12% auf die Bruttosumme (zuzüglich 20% USt.).
3.1.5. Vorangestelltes gilt auch dann, wenn die Veranstaltung (ganz oder teilweise) aus Gründen, die nicht von seminargo zu vertreten
sind, nicht durchgeführt wird.
3.1.6. Sowohl im Falle des Vorliegens eines Vermittlungsgeschäftes als auch eines erweiterten Vermittlungsgeschäftes ist der Provisi-
onsanspruch mit Beendigung der jeweiligen Veranstaltung fällig.
3.1.7. Eine Veranstaltung gilt dann als vermittelt und löst einen Provisionsanspruch von seminargo gegenüber dem Vertragspartner
aus, wenn es zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Vertragspartner und dem Dritten kommt. Zum Zwecke des Abschlusses bzw.
der Anbahnung eines solchen Vertrages wird seminargo dem Vertragspartner eine Mitteilung zukommen lassen, der sich insbesondere
die Kontaktadresse des Dritten und, soweit seminargo bereits bekannt, die näheren Details der gewünschten Buchung (Dauer des Auf-
enthaltes, gewünschte Teilnehmer- und Zimmeranzahl etc.) entnehmen lassen. Diese Mitteilung stellt kein im Namen von seminargo
gestelltes Angebot, gerichtet auf Abschluss eines Veranstaltungsvertrages mit seminargo, dar.
3.2. „Partner of seminargo-Vertrag“: Im Vermittlungsgeschäft beträgt die Provision abweichend zu 3.1.4. 10% auf die Bruttosumme
(zuzüglich 20% USt.). „Partner of seminargo-Vertragspartner“ haben die Möglichkeit, ihren Overflow (Anfragen, die der Vertragspart-
ner nicht bedienen kann) an seminargo weiterzuleiten. 20% des provisionierbaren Umsatzes werden dem Vertragspartner dabei als
provisionsfreien Umsatz angerechnet, wenn seminargo diese Anfrage anderwärtig vermitteln kann.
3.3. „Friends of seminargo-Vertrag“: Die Provision in Höhe von 10% auf die vereinbarte Nettosumme (erweitertes Vermittlungsge-
schäft) laut Reservierung entfällt nur für einen „Friends of seminargo-Vertrag“, solange die vereinbarte Umsatzgrenze per annum (das
10-fache des Werbebeitrages netto) als der Provision zu Grunde liegender Umsatz erreicht wurde. Bei einem Vermittlungsgeschäft
gilt die Regelung entsprechend, wobei hier eine Provision in Höhe von 10% auf die vereinbarte Bruttosumme laut Reservierung
heranzuziehen ist. „Friends of seminargo-Vertragspartner“ haben die Möglichkeit, ihren Overflow (Anfragen, die der Vertragspartner
nicht bedienen kann) an seminargo weiterzuleiten. 50% des provisionierbaren Umsatzes werden dabei ihrem provisionsfreien Umsatz
zugerechnet, wenn seminargo diese Anfrage anderwärtig vermitteln kann.
XI. GEWÄHRLEISTUNG
seminargo übernimmt nicht die Gewährleistung für die Funktionsfähigkeit der Telefon- bzw. Telekommunikationsleitungen zu und vom
Server bzw. für die ständige Verfügbarkeit der Website und Datenbank sowie die Funktionen des Webangebots unter www.seminargo.
com. seminargo leistet keine Gewähr für einen unterbrechungsfreien Betrieb bzw. ständige Erreichbarkeit der Website.
XII. HAFTUNG VON SEMINARGO
1. seminargo ist nicht Erfüllungsgehilfin des Vertragspartners oder des Dritten.
2. seminargo übernimmt keine Haftung für Schäden, die dem Vertragspartner oder Dritten aus der Nutzung der auf seminargo.com
angebotenen Leistungen entstehen.
3. seminargo übernimmt keinerlei Haftung aus der Verletzung von Verpflichtungen, die aus dem zwischen Vertragspartner und Dritten
begründeten Schuldverhältnis, egal welcher Rechtsnatur dies sein mag, resultieren.
4. Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung seitens seminargo auf Vorsatz und grobe Fahrlässig-
keit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung gilt auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von seminargo.
XIII. HAFTUNG DES VERTRAGSPARTNERS
1. Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass die Erfüllung der von seminargo gegenüber Dritten eingegangenen Verpflichtungen maß-
geblich davon abhängt, wie der Vertragspartner seine gegenüber seminargo bestehenden Verpflichtungen erfüllt. Der Vertragspartner
erklärt sich deshalb damit einverstanden, dass er seminargo von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen seminargo erhoben werden
und auf ein pflichtwidriges Verhalten des Vertragspartners selbst und/oder der Personen, die der Vertragspartner zur Erfüllung der
Verpflichtungen einsetzt bzw. einsetzte, zurückzuführen sind, schad- und klaglos hält. seminargo ist folglich auch berechtigt, die zur
Abwehr der – gleich aus welchem Rechtsgrund – erhobenen Ansprüche aufgewendeten, notwendigen und zweckmäßigen Kosten vom
Vertragspartner ersetzt zu verlangen; gleiches gilt für den Betrag, den seminargo infolge eines begründeten Anspruchs dem Dritten
zahlte bzw. zahlen musste. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Dritte die Zahlung an seminargo minderte.
2. Der Vertragspartner haftet sowohl verschuldensabhängig als auch verschuldens-unabhängig für die Richtigkeit der allgemeinen
Daten (IV.7.), wie sie vom Vertragspartner gegenüber seminargo bekannt gegeben wurden bzw. hätten bekannt gegeben werden
müssen. Der Vertragspartner ist in Kenntnis davon, dass diese Daten Inhalt mit Dritter geschlossenen Vereinbarungen werden bzw.
werden können und stellt seminargo von etwaigen Ansprüchen Dritter, die infolge der Unrichtigkeit der Daten gegenüber seminargo
erhoben werden, schad- und klaglos.
3. Solange nicht sicher ist, ob eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Dritten besteht bzw. er zur Minderung berechtigt war/ist
und/oder der Anspruch der Höhe nach nicht bezifferbar ist und/oder nicht sicher ist, ob mit dem Dritten eine gütliche Einigung erzielt
werden kann, ist der Zahlungsanspruch des Vertragspartners nicht fällig.
4. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch seminargo gegenüber dem Vertragspartner im Wege der Aufrechnung bleibt vom
Vorstehenden unberührt. seminargo weist den Vertragspartner ausdrücklich darauf hin, dass Absprachen zwischen verschiedenen
Vertragspartnern, insbesondere über den anzubietenden Preis, nach kartell- und/oder wettbewerbsrechtlichen Vorschriften verboten
sein können. Der Vertragspartner wird seminargo sämtliche Überzahlungen, die seminargo infolge eines solchen Verhaltens vornimmt,
zurückerstatten. Der Vertragspartner verzichtet vorweg auf die Einwendung, dass seminargo die Überzahlungen auf ihre Kunden über-
wälzt hat. Darüber hinaus wird der Vertragspartner seminargo von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die gegen seminargo infolge eines
kartell- und/oder wettbewerbswidrigen Verhaltens des Vertragspartners erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.
5. seminargo behandelt die Leistungen („Seminarpackages“) vollumfänglich umsatzsteuerrechtlich genauso wie der Vertragspartner.
Der Vertragspartner garantiert hiermit die umsatzsteuerrechtlich richtige Handhabung der Leistungen („Seminarpackages“) und wird
seminargo widrigenfalls von etwaigen Ansprüchen staatlicher Stellen (Behörden) und/oder (sonstiger) Dritter schad- und klaglos
halten. Dies gilt insbesondere für etwaige, aus der falschen umsatzsteuerrechtlichen Handhabung resultierende Nachzahlungsverpflich-
tungen von seminargo. Der Vertragspartner sichert zu, seminargo bei Verfahren gegenüber staatlichen Stellen (Behörden, insbesonde-
re Finanzbehörden) nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen, falls Umstände, die eine Nachzahlungspflicht begründen bzw.
begründen könnten, auftreten oder sich in einer solchen Weise ändern, dass eine Nachzahlungspflicht ausgelöst werden könnte.
XIV. AUFRECHNUNG
Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht und/oder eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine
Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
XV. DATENSCHUTZ
1. Sämtliche mit seminargo in einer rechtsgeschäftlichen Beziehung stehende Personen sind damit einverstanden, dass seminargo
ihre bei Vertragsschluss angegebenen Daten und die im Laufe der Vertragsbeziehung auszutauschenden Daten – entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen – elektronisch speichern und verarbeiten darf.
2. seminargo ist berechtigt, die Daten an ihre Vertragspartner – entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen – weiterzuleiten, soweit
dies zur Abwicklung der Vermittlung von Seminaren und anderen Veranstaltungen erforderlich ist oder mit dem Geschäftsgegenstand
von seminargo in Zusammenhang steht.
XVI. BESONDERHEITEN BEI DER VERMITTLUNG VON VERANSTALTUNGEN DURCH SEMINARGO
seminargo wird bei Anfragen von Personen und der Vermittlung von Veranstaltungen Vertragspartner bevorzugt gegenüber Basic-
Betrieben behandeln.
XVII. EINZIEHUNG VON FORDERUNGEN BEI VERANSTALTUNGEN
1. Der Vertragspartner ist in Kenntnis davon, dass mitunter einzelne Seminarteilnehmer berechtigt und/oder verpflichtet sind, den auf
sie entfallenden Zahlbetrag nicht beim Dritten oder bei seminargo, sondern beim Vertragspartner zu begleichen.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt und verpflichtet, die Zahlungen von solchen Seminarteilnehmern für seminargo in Empfang zu
nehmen. Der Vertragspartner ist Zahlstelle von seminargo und wird hierbei für seminargo treuhänderisch tätig.
XVIII. ZEITLICHER GELTUNGSBEREICH DER PREISLISTEN-VEREINBARUNG
1. Der Vertragspartner ist in Kenntnis davon, dass die vorliegenden AGB auch einen integrierenden Bestandteil der Preislisten-Verein-
barung darstellen. Er ist weiters in Kenntnis davon, dass die Preislisten-Vereinbarung zeitlich befristet ist.
2. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass sich die Preislisten-Vereinbarung, solange sich die Parteien über keine
neuen Preise geeinigt haben, auch über den in der Preislisten-Vereinbarung angegebenen Zeitraum hinaus weiterhin wirksam ist.
3. Falls die Parteien eine neue Preislisten-Vereinbarung treffen, gilt diese sofort und bis zum Ablauf der in der Vereinbarung vorgesehe-
nen Frist. Sie gilt jedoch nicht, soweit sich seminargo bereits gegenüber Dritten mit dem Inhalt der Preise, wie aus Pkt 2. ersichtlich,
vertraglich oder vorvertraglich verpflichtete und für seminargo die gesondert getroffene Preislisten-Vereinbarung, verglichen mit der
Regelung in Pkt 2., wirtschaftlich nachteilig ist.
4. Das ordentliche Kündigungsrecht gemäß VII. bleibt unberührt.
XIX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Sollten einzelne Klauseln in diesem Vertrag unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. An die Stelle der nichtigen Klausel tritt eine Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten wirtschaftlichen Zweck
am nächsten kommt.
2. Dieser Vertrag und seine Anlagen enthalten alle Absprachen. Darüber hinaus verlieren sämtliche vorher getroffenen mündlichen
oder schriftlichen Vereinbarungen ihre Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schrift-
form. Das gilt auch für das Abgehen von der hiermit vereinbarten Schriftform.
3. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, das Handelsgericht Wien.
Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
Allgemeine Geschäftsbedingungen der
seminargo GmbH
Liebhartsgasse 16, A-1160 Wien